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Nichtantritt des Dienstes und Leistungsbeurteilung

ArbeitsrechtARD 5167/7/2000 Heft 5167 v. 10.11.2000

( § 81, § 83 BDG ) Ein schuldhafter Nichtantritt des Dienstes durch einen Beamten ist nicht bei der Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen, sondern disziplinär zu ahnden.

VwGH 15. 12.1999, 98/12/0521

Eine Leistungsfeststellung ist nur dann zulässig, wenn der Beamte wenigstens ein Mindestausmaß an Dienstleistungen innerhalb des ihm zugewiesenen dienstlichen Aufgabenbereiches vollbringt. Hat der zu beurteilende Beamte aber keinerlei Leistungen infolge Nichtantretens des Dienstes erbracht, d.h. ist die „Quantität“ der Leistung „mit Null“ zu bezeichnen, liegt damit keine extreme Form der Minderleistung vor. Es muss vielmehr infolge Nichtantretens des Dienstes von einer „Nichtdienstleistung“ ausgegangen werden, so dass es an einer Voraussetzung für die (einmalige) Leistungsfeststellung gemäß § 81 Abs 1 Z 3 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mangelt. Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten und solcherart von außenstehenden Dritten nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Werturteils über einen Beamten sind dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für einen außenstehenden Dritten nachvollziehbar ist. Da es jedoch nicht möglich ist, ein nachvollziehbares und persönlichkeitsbedingtes Werturteil über dienstliche Leistungen in Bezug auf einen Beurteilungszeitraum zu erstatten, wenn der zu Beurteilende den ihm zugewiesenen Dienst nicht einmal angetreten hat, kann in diesem Fall nicht von einer Minderleistung ausgegangen werden. Eine schuldhafte Nichtdienstleistung infolge Nichtantretens des Dienstes ist daher keine Frage der Leistungsfeststellung, sondern disziplinär zu beurteilen. (Bescheid aufgehoben)

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