( § 33 Abs 1 DO.B, § 14 Abs 1 BDG ) Hat ein Arzt im Laufe des Dienstverhältnisses immer wieder - auch außerhalb akuter Erkrankungsphasen - Verhaltensweisen gesetzt, die sowohl als Ausdruck bestimmter habitueller Charaktereigenschaften als auch einer leichteren geistigen Störung angesehen werden können und die angesichts seiner verantwortungsvollen Position geeignet waren, eine nachhaltige Beeinträchtigung des Dienstbetriebes herbeizuführen, kann er wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden.