( § 146 Abs 3 OÖ LAbgO ) Die Abgabenbehörde muss im Abgabenbescheid die Bemessungsgrundlagen der Getränkesteuer anführen, die über den Zeitraum von mehreren Jahren angefallenen Getränkesteuern nach den jeweiligen Bemessungszeiträumen aufgliedern und den Nacherhebungsbetrag bei Nachforderung der Getränkesteuer einem bestimmten Bemessungszeitraum zuordnen. VwGH 19.06.2000, 2000/16/0267. (Bescheid aufgehoben)