( § 2a Abs 3 OÖ Gemeinde-GetrStG, Art 18 B-VG ) Die Erhebung von Getränkeabgaben (Getränkesteuernachforderung) durch die Gemeinde ist in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise auch dann Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wenn der Erhebungsbeschluss der Gemeinde sich nicht auf das entsprechende Landes-Getränkesteuergesetz beruft. Landesgesetze, die eine solche Ermächtigung konkretisieren, regeln lediglich eine Angelegenheit, deren Zugehörigkeit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bereits feststeht. VfGH 02.10.1999, B 1620/97. (Beschwerde abgewiesen)