( OÖ Gemeinde-GetrStG ) Bei der Getränke- und Speiseeissteuer handelt es sich um eine (einheitliche) Abgabe, so dass auch im Fall der getrennten Angabe der Bemessungsgrundlage und der anteiligen Steuer für alkoholische und alkoholfreie Getränke sowie Speiseeis bei Wegfall der Abgabe für die alkoholischen Getränke keine Teilaufhebung der Vorschreibung der Steuer für das Jahr 1995 aus dem Grund der verminderten Bemessungsgrundlage erfolgen kann. VwGH 13.04.2000, 2000/16/0138. (Beschwerde abgewiesen)