( § 9 Innsbr. VBO, § 863 ABGB ) Wird auf einen Rentenzuschuss im Dienstvertrag nicht Bezug genommen, kommt als Anspruchsgrund nur eine betriebliche Übung in Betracht. Seit der Einführung des Rentenzuschusses durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Innsbruck wird dieser auf der Grundlage des Schemabezuges unter Einbeziehung der allgemeinen Zulage und der Verwaltungszulage (basierend auf Gemeinderatsabschlüssen der Jahre 1964 bzw. 1974) berechnet. Bei der Berechnung des Rentenzuschusses ist daher nicht von dem der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten weiten Entgeltbegriff, sondern vom Schemabezug, vermehrt um die in den späteren Gemeinderatsbeschlüssen genannten Zulagen, auszugehen. OGH 15.09.1999, 9 Ob A 238/99m .