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§ 102 DO.A

ArbeitsrechtARD 5166/10/2000 Heft 5166 v. 7.11.2000

( § 102 DO.A ) Die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Änderung der Pensionsanpassungsklausel durch die Regelung des § 102 Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anstelle des § 87 Abs 3 DO.A ist nicht grundrechtswidrig und daher auch nicht sittenwidrig (vgl. OGH 14. 2. 1996, 9 Ob A 7/96 , ARD 4763/32/96, und zuletzt OGH 26. 4. 2000, 9 Ob A 110/00t , ARD 5161/8/2000). Da keine Verfassungsvorschrift den Schutz „wohlerworbener Rechte“ gewährleistet, fällt es in den Gestaltungsspielraum der KV-Parteien als „Gesetzgeber“, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zulasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern. OGH 17.05.2000, 9 Ob A 108/00y .

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