( Art 119, RL 86/378/EWG idF RL 96/97/EWG ) Ein Zusatzrentensystem bei dem der Witwe eines Versicherten ab ihrem 50. Lebensjahr eine Hinterbliebenenrente zusteht, während einem Witwer dieses Recht erst ab dem 60. Lebensjahr zusteht, verletzt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der auf derartige Rentenansprüche anwendbar ist. Eine Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer in diesen Systemen hinsichtlich des Alters, von dem an Ehepartner nach ihrem Tod eine Hinterbliebenenrente beanspruchen kann, steht Art 119 EGV entgegen.