( § 24 Abs 8 VBG ) Weibliche Vertragsbedienstete dürfen während der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes keine Einbuße an der Höhe ihres Einkommens erleiden. Der Ergänzungsbetrag nach § 24 Abs 8 VBG gebührt ohne Rücksicht darauf, aus welchem Titel der Versicherungsträger seine Barleistungen erbringt, vermindert oder einstellt. Bei der Prüfung, ob ein Ergänzungsbetrag zusteht, ist vom Bruttolohn auszugehen; er richtet sich demnach nach der Differenz zwischen der laufenden Leistung des Krankenversicherungsträgers und dem fiktiven Bruttobezug aus dem Dienstverhältnis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Der Ergänzungsbetrag ist kein Fortbezug des Entgelts. LG Innsbruck 24.09.1998, 47 Cgs 148/98. (ZAS Jud. 1/2000)