( § 23 AngG ) Enthält eine ausländische Leistungsordnung die Bestimmung der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf die Betriebspension, ist der Charakter der Abfertigung im konkreten Einzelfall zu prüfen, weil die Abfertigung nach österreichischem Recht mehrere Funktionen erfüllt. Stellt sie z.B eine Treueprämie dar, kann die Abfertigung nur angerechnet werden, wenn dies vertraglich vereinbart wird.
OLG Wien 26.05.2000, 9 Ra 224/99y