( § 863 ABGB, § 2 BPG ) Auf eine Betriebsübung kann die Bemessungsgrundlage eines Betriebspensionsanspruchs nicht gestützt werden, wenn keine vergleichbaren Fälle vorliegen.
OGH 06.09.2000, 9 Ob A 151/00x
Zur Begründung eines Ruhegeldanspruches ist regelmäßig ein besonderer Verpflichtungstatbestand - neben dem „Grund“-Dienstvertrag - erforderlich. Das Betriebspensionsgesetz hat daran nichts geändert (Schrammel, Betriebspensionsgesetz 19). Auf eine Einzelvereinbarung kann sich ein Arbeitnehmer nicht berufen, wenn die aus einer Vertragsschablone in den Einzelvertrag eingegangenen Bestimmungen keinen Rentenzuschuss erwähnen und eine darüber hinausgehende Sondervereinbarung nicht erwiesen wurde. Auch einseitige Erklärungen des Arbeitgebers gelten nicht per se, sondern bedürfen ebenfalls einer vertraglichen Einigung als Grundlage. Soweit demnach die tatsächliche Betriebsübung als Geltungsgrund herangezogen wird, der diesbezügliche Beschlüsse des Arbeitgebers vorangegangen sind, kann auf vergleichbare Fälle von Rentenzuschussgewährungen an Vertragsbedienstete verwiesen werden, wonach für die Auszahlung immer nur der Schemabezug des Arbeitnehmers zuzüglich der allgemeinen Zulagen und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen wurde (vgl. OGH 15. 9. 1999, 9 Ob A 238/99m , ARD 5166/11/2000, RdW 2000/22). Ein Arbeitnehmer kann sich daher auf eine Übung der Auszahlung auch einer Bereichsleiterzulage an Vertragsbedienstete vor allem dann nicht stützen, wenn er der erste Pensionist ist, der als Vertragsbediensteter Bereichsleiter war. Der Vergleich mit Bereichsleitern in Beamtenfunktion ist unzulässig, weil deren Beschäftigungsverhältnisse auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.