( § 2 Abs 1 GSVG ) In Fällen der Offenlegung der Treuhandschaft unterliegt nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als jener, der tatsächlich selbständig erwerbstätig ist, der Versicherungspflicht. BMAGS 25.09.1998, 121.107/2-7/98. (ZAS Jud. 1/2000)