( § 2 Abs 1 BSVG ) Für die Frage, wer als Betriebsführer eines Jagdgebietes anzusehen ist, ist nicht entscheidend, wer das Jagdgebiet tatsächlich nutzt, sondern allein, wer zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. BMAGS 15.09.1998, 120.537/4-7/97. (ZAS Jud. 1/2000)