( § 338 Abs 2a ASVG ) Normadressaten für einen Großgeräteplan sind ausschließlich die Versicherungsträger. Eine Auswirkung dieser Regelung auf den an systematisch ganz anderer Stelle geregelten Kostenersatzanspruch des Versicherten ist ausgeschlossen. OLG Wien 28.09.1998, 8 Rs 157/98. (ZAS Jud. 1/2000)