( § 4 Abs 2 ASVG ) Strafgefangene sind nicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die sie eine Arbeitsvergütung erhalten. OLG Wien 16. 9.1998, 7 Rs 265/98. (ZAS Jud. 1/2000)