( § 8 Abs 1 Z 3 ASVG ) Ist ein Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft auch Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, erfüllt es beide Tatbestände für eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a und lit b ASVG und führt dies zu einer doppelten Unfallversicherung. BMAGS 22.09.1998, 120.987/1-7/98. (ZAS Jud. 1/2000)