( § 25 Abs 1 AlVG idF BGBl 1992/416 ) Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Rückersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ist, sofern kein Anlassfall vorliegt, entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Rückforderungsansprüchen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach der im Zeitraum der Rückforderung geltenden Rechtslage zu prüfen, auch wenn diese Rechtslage als verfassungswidrig erkannt wurde (vgl. VfGH 12. 6. 1995, G 29/95, ARD 4674/38/95, betreffend Verfassungswidrigkeit des 3. Satzes des § 25 Abs 1 AlVG idF BGBl 1992/416). VwGH 07.06.2000, 99/03/0350, 0351. (Beschwerde abgewiesen)