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Fortbezug der Notstandshilfe nach Widerruf

SozialversicherungARD 5164/8/2000 Heft 5164 v. 24.10.2000

( § 37 AlVG ) Wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum widerrufen, kann auch nicht der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden.

VwGH 23.02.2000, 99/03/0085, 0087

Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm gemäß § 37 AlVG innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt.

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