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§ 25 Abs 3 AlVG

SozialversicherungARD 5164/10/2000 Heft 5164 v. 24.10.2000

( § 25 Abs 3 AlVG ) Die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht einer dritten Person sind nicht erfüllt, wenn etwa der Arbeitslose selbst in seinem Antrag das maßgebliche Einkommen im Wesentlichen richtig angegeben hat und die falsche Lohnbestätigung des Dritten davon abweicht. Bei einer derartigen Aktenlage hat das Arbeitsamt den offenkundigen Widerspruch vor Gewährung der Leistung aufzuklären und darf sich nicht - zugunsten des Arbeitslosen, aber zulasten der „dritten Person“ - ohne den Versuch einer solchen Aufklärung auf die Lohnbestätigung stützen, widrigenfalls der unberechtigte Bezug der Leistung nicht auf die „falschen Angaben“ in der Lohnbestätigung, sondern primär auf Verfahrensfehler des Arbeitsamtes zurückzuführen und nicht rückforderbar ist.

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