( § 56 Abs 2 JN, § 14 lit a RATG ) Einem Kostenrekurs gegen die Entscheidung ASG Wien 14. 1. 2000, 32 Cga 25/99a, ARD 5163/7/2000, wurde Folge gegeben, weil ein Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses von der Wertigkeit her einem Kündigungsanfechtungsverfahren gleichzuhalten ist. Dies hat zur Folge, dass nicht der Zweifelstreitwert des § 56 Abs 2 Jurisdiktionsnorm heranzuziehen ist, sondern für die Bemessung der Kosten § 14 lit a Rechtsanwaltstarifgesetz gilt. Damit beträgt der Streitwert für jeden Kläger S 300.000,-. OLG Wien 30.03.2000, 10 Ra 75/00y.