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§ 32 Abs 2 lit f VBG

RechtsmittelerledigungenARD 5163/46/2000 Heft 5163 v. 20.10.2000

( § 32 Abs 2 lit f VBG ) Auch wenn ein Vertragsbediensteter des Bundesheeres in keiner gehobenen Position, sondern nur als Lagerarbeiter eingesetzt und in keine militärische Hierarchie eingebunden ist, ist er doch Angehöriger des Bundesheeres. Das Verhalten, anlässlich einer Feier in alkoholisiertem Zustand aus einem Gangfenster in den Hof der Kaserne bzw. auf einen Zufahrtsweg zu urinieren, ist iSd § 32 Abs 2 lit f VBG idF vor BGBl I 1999/10 mit „dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar“ und rechtfertigt eine Kündigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertragsbedienstete dabei tatsächlich von dritten Personen vom Hof bzw. Zufahrtsweg aus gesehen wurde und dies nach der offiziellen Dienstzeit anlässlich einer Feier stattgefunden hat. Auch in einem solchen Umfeld kann von einem Vertragsbediensteten erwartet werden, dass er sich einem üblichen Standard gemäß verhalten wird. OLG Wien 10.08.2000, 10 Ra 313/99v, in Abänderung von ASG Wien 16. 6. 1999, 33 Cga 75/98k, ARD 5097/7/2000, Revision unzulässig.

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