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§ 27 Z 1 AngG, § 1425 ABGB

RechtsmittelerledigungenARD 5163/36/2000 Heft 5163 v. 20.10.2000

( § 27 Z 1 AngG, § 1425 ABGB ) Hat der Arbeitnehmer lediglich Unmutsäußerungen anlässlich des Ausspruchs der Kündigung abgegeben und wollte er der Anordnung des Arbeitgebers, den Hausschlüssel zurückzugeben, subjektiv dadurch Folge leisten, dass er ihn zur jederzeitigen Abholung durch den Arbeitgeber und für ihn selbst unwiderruflich bei einem Rechtsanwalt hinterlegte, liegt ein Verstoß gegen die Weisung vor, die Schlüssel persönlich abzugeben, der aber als Ordnungswidrigkeit eine Entlassung nicht rechtfertigen kann. Sollte der Arbeitnehmer jedoch mit der Absicht, Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, die Schlüssel bei einem Anwalt seines Vertrauens mit der Maßgabe hinterlegt haben, sie gegen jederzeitigen Widerruf wieder an sich nehmen zu können, wäre dies für die Bewertung des Verschuldensgrades und damit auch der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen. OLG Wien 28.08.2000, 10 Ra 117/00z, in Aufhebung von ASG Wien 31. 1. 2000, 4 Cga 147/99m, ARD 5151/11/2000.

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