( § 27 Z 1 AngG ) Gibt ein Arbeitnehmer, der wegen offener Gehaltsforderungen mit seinem Arbeitgeber im Streit steht, gegenüber dem Hauptauftraggeber seines Arbeitgebers das Bestehen eines unzulässigen Subauftrages bekannt, obwohl ihm bewusst ist, dass das Subauftragsverhältnis nicht offen gelegt werden sollte und für ihn auch keine derartige Veranlassung besteht, weil diese Bekanntgabe zur Geltendmachung seiner Ansprüche in keiner Weise erforderlich ist, berechtigt dieses Verhalten in Zusammenhang mit dem davor liegenden grundlosen und unerlaubten Kopieren des Subauftragsvertrages den Arbeitgeber, das Dienstverhältnis aufzulösen. Der Arbeitgeber muss aufgrund dieses Verhaltens davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer weiterhin Dinge tut, die gegen seine Interessen sprechen und für die es keine ausreichenden Gründe seinerseits gibt. Ein derartiges Verhalten stellt eine Vertrauensunwürdigkeit dar, die eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar macht. OLG Wien 13.07.2000, 10 Ra 78/00i, in Aufhebung von ASG Wien 23. 10. 1999, 29 Cga 133/98k, ARD 5136/18/2000.