( § 293 Abs 1 BAO ) Wird ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, hat der VwGH seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung zugrunde zu legen, die er durch die Berichtigung erhalten hat. VwGH 17.05.2000 , 98/15/0050, 99/15/0055. (Beschwerde abgewiesen)