( § 193 Abs 3 Wr. AbgO ) Gibt der zur Haftung für eine Getränkesteuerschuld Verpflichtete vor dem 9. 3. 2000 eine Berichtigungserklärung gemäß § 193 Abs 3 Wiener Abgabenordnung (Wr. AbgO) ab, stellt dies eine Klage dar, die ihn berechtigt, sich auf das Urteil des EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, mit dem die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer für alkoholische Getränke festgestellt wurde, zu berufen. VwGH 11.07.2000, 99/16/0465. (Bescheid aufgehoben)