( § 5 Wr. GetrStG 1992, Art 7 Abs 1 EMRK ) Das Wiener Getränkesteuergesetz 1992 (Wr. GetrStG) enthält keine allgemeine Pönalisierung der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen. Werden einem Steuerpflichtigen die Tathandlungen der „Nichtführung von Revisionsunterlagen“ und der „Nichtoffenlegung der fälligen Getränkesteuer“ zur Last gelegt und wird er dafür nach § 5 Abs 1 und Abs 2 Wr. GetrStG bestraft, verstößt die Abgabenbehörde gegen Art 7 Abs 1 EMRK („nullum crimen sine lege“), weil diese Tathandlung nicht einem der in § 5 Wr. GetrStG umschriebenen Tatbilder entspricht. VwGH 19.06.2000, 2000/16/0189. (Bescheid aufgehoben)