( § 5 Abs 2 Wr. GetrStG idF LGBl f. Wien 1989/33, § 5 Wr. AbgO ) Für die Verpächterhaftung für Getränkesteuerschulden des Pächters ist der Pachtzins das haftungsbegründende Element, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Verpächter (noch) am Pächter schadlos halten konnte. VwGH 30.03.2000, 97/16/0189. (Beschwerde abgewiesen)