( § 4 Wr. GetrStG 1992 ) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, haftet nach § 4 Wiener Getränkesteuergesetz (Wr. GetrStG) 1992 der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen. Der Verpächter haftet im Falle der Unterverpachtung durch den Pächter aber nicht für die Getränkesteuerschuld des Unterpächters (Afterpächters) (vgl. VwGH 25. 5. 2000, 2000/16/0239, ARD 5138/28/2000). VwGH 19.06.2000, 2000/16/0265 (vormals 99/16/0359). (Bescheid aufgehoben)