(§ 4 Abs 1, § 4 Abs 3, § 6 Z 9 lit a EStG) Aus den einkommensteuerlichen Vorschriften ergibt sich nicht, dass bei Ableben eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners und Fortsetzung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (und damit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG) durch den Rechtsnachfolger ein Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG 1988 zum Zeitpunkt des Ablebens vorgenommen wird. Schon aus der Anordnung der Buchwertfortführung in § 6 Z 9 lit a EStG 1988 ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber von der Übertragung stiller Reserven und damit latenter Steuerbelastungen ausgeht. Der Gesetzgeber nimmt somit bewusst in Kauf, dass beim Rechtsvorgänger eingetretene Wertsteigerungen beim Rechtsnachfolger besteuert werden. Dies gilt entsprechend für die Überbindung unversteuerter Rücklagen auf den Rechtsnachfolger im Betrieb, die dazu führt, dass mit der Einkunftsquelle auch vom Rechtsvorgänger erwirtschaftete Gewinnteile übertragen werden. VwGH 27.06.2000, 99/14/0281. (Beschwerde abgewiesen)