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Haftung für Abgabenschulden bei Erwerb eines Unternehmens

Lohnsteuer und AbgabenARD 5163/17/2000 Heft 5163 v. 20.10.2000

( § 12 Abs 1 Wr. AbgO, § 14 Abs 1 BAO ) Wer die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens erwirbt, haftet auch dann gemäß § 12 Abs 1 Wiener Abgabenordnung (Wr. AbgO) für Abgabenschulden seines Vorgängers, wenn er mit diesem in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung steht und das Unternehmen, ohne es selbst geführt zu haben, weiterverpachtet.

VwGH 11.07.2000, 99/16/0465

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