( § 12 Abs 1 Wr. AbgO, § 14 Abs 1 BAO ) Wer die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens erwirbt, haftet auch dann gemäß § 12 Abs 1 Wiener Abgabenordnung (Wr. AbgO) für Abgabenschulden seines Vorgängers, wenn er mit diesem in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung steht und das Unternehmen, ohne es selbst geführt zu haben, weiterverpachtet.
VwGH 11.07.2000, 99/16/0465