( § 193 Abs 3 Wr. AbgO ) Die Abgabenbehörde hat dem für eine durch Selbstbemessung festgesetzte Abgabenschuld Haftungspflichtigen alle für die Berichtigung der Abgabenerklärung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
VwGH 11.07.2000, 99/16/0465
( § 193 Abs 3 Wr. AbgO ) Die Abgabenbehörde hat dem für eine durch Selbstbemessung festgesetzte Abgabenschuld Haftungspflichtigen alle für die Berichtigung der Abgabenerklärung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
VwGH 11.07.2000, 99/16/0465