( § 7 Abs 1, § 10 AlVG ) Ein bloßes Zuwiderhandeln gegen die Aufforderung des AMS, eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, ist für den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe wegen Annahme von Arbeitsunwilligkeit nicht ausreichend.
VwGH 26.01.2000, 95/08/0030