( § 105 Abs 4 ArbVG ) Wird eine Kündigung bedingt für den Fall ausgesprochen, dass eine Entlassung ungerechtfertigt ausgesprochen wurde, beginnen die Anfechtungsfristen des § 105 Abs 4 ArbVG mit dem Zugang der Kündigung und nicht erst mit dem Urteil im Entlassungsverfahren zu laufen.
OLG Innsbruck 12.09.2000, 15 Ra 85/00p