( § 7 Abs 3 Z 1 AlVG ) Die Verfügbarkeit einer arbeitslosen Mutter mit Betreuungspflichten ist auch anhand von vorhandenen Teilzeitarbeitsplätzen zu prüfen.
VwGH 29.03.2000, 98/08/0063
Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG erfordert nicht dessen Vermittelbarkeit für eine „Vollbeschäftigung“. Die Bereitschaft des Arbeitslosen, nicht nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, sondern im Falle einer entsprechenden Vermittlung auch eine „Vollbeschäftigung“ anzunehmen, ist erst in Zusammenhang mit der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG im Falle einer konkreten Zuweisung, nicht aber schon bei der Prüfung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu beurteilen. Die mangelnde Verfügbarkeit knüpft an Umstände an, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist.