( § 37 NÖ GVBG, § 27 Z 4 AngG ) Die Weigerung, eine Unterschriftenprobe abzugeben, stellt noch kein fortgesetztes Verhalten dar; eine Kündigung, die erst Monate nach der Weigerung erfolgt, ist daher verspätet. Erst wenn der Arbeitgeber seine Anweisungen wiederholt und der Arbeitnehmer sich weiterhin weigert, ist ein Dauertatbestand gegeben, der eine Kündigung rechtfertigt.
OLG Wien 20.01.2000, 10 Ra 317/99g