( § 27 Z 1 und Z 4 AngG ) Schiebt ein in den Irak entsandter Arbeitnehmer nach einem Verkehrsunfall, an dem er nicht beteiligt gewesen ist, einen anderen Arbeitnehmer als Lenker des Dienstfahrzeuges gegenüber irakischen Behörden vor, um sich selbst vor einer allfälligen Verfolgung wegen Fahrerflucht zu schützen, und verlässt er ohne Verständigung seinen Arbeitsplatz im Irak und fliegt wegen einer dort nicht behandelbaren Krankheit nach Österreich zurück, stellt dies noch keinen Entlassungsgrund dar, sondern ist lediglich als nicht schädliche Ordnungswidrigkeit zu beurteilen.