( § 27 Z 1 AngG ) Eine Äußerung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber solle (aufgrund zahlreicher Kündigungen) „halt in Konkurs gehen“, ist als spontane Emotion aufgrund von Streitigkeiten bei einem schlechten Betriebsklima zu betrachten und kann für sich allein keinesfalls einen Entlassungsgrund darstellen. Auch ein gelegentliches Surfen des Arbeitnehmers im Internet auf Kosten des Arbeitgebers, ohne dass deshalb jemals eine Verwarnung erfolgt wäre, stellt keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 29.03.2000, 23 Cga 228/99p, 23 Cga 229/99k, Berufung erhoben.