( § 27 Z 2 AngG ) Mindere Geschicklichkeit, schwache Eignung, Langsamkeit, geringere Leistungsfähigkeit, gelegentliche Fehlleistungen, Nachlässigkeiten oder Flüchtigkeiten bewirken nicht den Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG. Nur erhebliche und andauernde Qualitätsunterschreitungen und nicht etwa gelegentliche Entgleisungen erfüllen diesen Tatbestand. Der Angestellte muss zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein, so dass die weitere Vertragserfüllung geradezu ausgeschlossen ist. Daher ist im vorliegenden Fall der Entlassungsgrund nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer Schweißstellen mangelhaft bearbeitet hat. OLG Wien 27.03.2000, 10 Ra 322/99t, bestätigt durch OGH 12. 7. 2000, 9 Ob A 183/00b , ARD 5162/7/2000.