( § 27 Z 4 AngG ) Die Weigerung eines Arbeitnehmers, schikanös angeordnete Arbeiten jenseits der arbeitszeitrechtlichen Zulässigkeit zu erbringen, stellt auch dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn sie inhaltlich dem Gegenstand der vereinbarten Dienstleistung entspricht.
ASG Wien 03.11.1999, 25 Cga 92/98a, rk.