( § 27 Z 4 AngG ) Ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer auf Urlaub gehen kann, wenn er seine Arbeiten auf der Baustelle (Installation einer Heizungsanlage) ordnungsgemäß beendet hat, und hat er nach Abschluss seiner Arbeiten auf der Baustelle die dafür vorgesehenen Druckproben durchgeführt und keine undichten Stellen festgestellt, ist der Entlassungstatbestand des pflichtwidrigen Unterlassens der Dienstleistung nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer konnte nach Abschluss seiner Arbeiten zu Recht davon ausgehen, dass er die Voraussetzung für den Urlaubsantritt erfüllt. Der Urlaubsantritt ist daher nicht als pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten iSd § 27 Z 4 AngG anzusehen. Kann dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, den Urlaubsantritt durch Verschweigen ihm bekannter Mängel erschlichen zu haben, fehlt es an einem vorwerfbaren Verhalten des Arbeitnehmers, das den Entlassungsgrund rechtfertigen könnte. OGH 12.07.2000, 9 Ob A 183/00b , in Bestätigung von OLG Wien 27. 3. 2000, 10 Ra 322/99t, ARD 5162/8/2000.