( § 82 lit f GewO ) Kommt ein mit mehreren anderen Arbeitnehmern an einer Maschine eingesetzter Arbeitnehmer trotz mehrmaliger nachdrücklicher Aufforderung, seine eigenmächtig angetretene Arbeitspause zu beenden und zur Arbeit zurückzukehren, dieser Weisung nicht nach, sondern teilt er vielmehr dem Geschäftsführer mit, erst seine Zigarette fertig zu rauchen, ist die Entlassung auch dann berechtigt, wenn für den Arbeitnehmer subjektiv die Notwendigkeit einer Zigarettenpause der Notdurft gleichzusetzen ist.