( § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG ) In dem Augenblick, in dem der zukünftige Pensionist aus dem Betrieb ausscheidet, wandelt sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einen vertraglichen Anspruch des Pensionisten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, der durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht mehr geändert werden kann. ASG Wien 03.05.2000, 25 Cga 109/98a, Berufung erhoben.