( § 102 DO.A ) Die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Änderung der Pensionsanpassungsklausel durch die Regelung des § 102 Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anstelle der des § 87 Abs 3 DO.A ist nicht grundrechtswidrig und daher auch nicht sittenwidrig, weil keine Verfassungsvorschrift den Schutz „wohlerworbener Rechte“ gewährleistet, so dass es in den Gestaltungsspielraum der KV-Parteien als „Gesetzgeber“ fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zulasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern. OGH 26. 4.2000, 9 Ob A 110/00t und OGH 17.05.2000, 9 Ob A 109/00w .