( § 34 ArbVG ) Dem Arbeitsverfassungsgesetz ist ein so genannter „vazierender Betrieb“ (vazieren = leer stehen) fremd. Ein solcher Betriebsbegriff verstößt gegen das Verständnis des § 34 ArbVG, wenn es sich dabei im Grunde um Arbeitspartien handelt, die an verschiedenen Orten tätig werden. Solche Arbeitspartien (Truppen) besitzen daher nicht die Betriebsvoraussetzungen gemäß § 34 ArbVG. OLG Wien 26.04.2000, 7 Ra 73/00g.