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§ 34 ArbVG

ArbeitsrechtARD 5161/10/2000 Heft 5161 v. 13.10.2000

( § 34 ArbVG ) Dem Arbeitsverfassungsgesetz ist ein so genannter „vazierender Betrieb“ (vazieren = leer stehen) fremd. Ein solcher Betriebsbegriff verstößt gegen das Verständnis des § 34 ArbVG, wenn es sich dabei im Grunde um Arbeitspartien handelt, die an verschiedenen Orten tätig werden. Solche Arbeitspartien (Truppen) besitzen daher nicht die Betriebsvoraussetzungen gemäß § 34 ArbVG. OLG Wien 26.04.2000, 7 Ra 73/00g.

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