( § 97, § 103 BAO ) Gemäß § 103 Abs 2 BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen. Wird daher ein Bescheid an eine Person zugestellt, die sich der Behörde gegenüber nur auf eine Vollmacht zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung berufen hat, kommt diesem Bescheid mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe iSd § 97 Abs 1 BAO kein Bescheidcharakter zu. VwGH 24.06.1999, 97/15/0131. (Beschwerde zurückgewiesen)