( § 1151 ABGB, § 51 Abs 3 Z 2 ASGG ) Mit der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Vorstand erlischt die Arbeitnehmereigenschaft und das Vertragsverhältnis ist als freier Dienstvertrag zu werten, wobei Arbeitnehmerähnlichkeit iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG nur noch ausnahmsweise gegeben ist, wenn durch Vereinbarung weiterhin alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ident aufrecht bestehen bleiben und sich an der wirtschaftlichen Unselbständigkeit des Vorstandsmitgliedes nichts geändert hat.