( § 51 Abs 3 Z 2 ASGG ) Wurde in einem Strafverfahren der faktische Geschäftsführer wegen fahrlässiger Krida verurteilt, ist er auch im arbeitsrechtlichen Verfahren als Geschäftsführer anzusehen und kommt ihm bei Ausübung der Unternehmerfunktion keine arbeitnehmerähnliche Stellung zu.
ASG Wien 15.11.1999, 34 Cga 183/98z, rk.