( § 102 BAO ) Ohne aktenmäßigen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes kann die Behörde den Lauf der Berufungsfrist nicht mit irgendeinem bestimmten Tag als „feststehend“ betrachten. So wie es Sache der Behörde ist, darüber zu wachen, dass die gesetzliche Berufungsfrist seitens der Partei eingehalten wird, obliegt es der Behörde auch, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag. Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass die Partei behauptet, den Bescheid erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erhalten zu haben. VwGH 16.12.1999, 99/16/0113. (Bescheid aufgehoben)