( § 20 Abs 1 Z 3 EStG ) Aufwendungen für Kleidungsstücke, die ein namhaft gemachter Mitarbeiter eines Geschäftsfreundes als Weihnachtsgeschenk erhielt, können - auch wenn damit ein Werbezweck verbunden ist - nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil „Repräsentationsaufwendungen“, zu denen auch Geschenke an Kunden und deren Mitarbeiter zählen, dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 unterliegen. Die Ausnahme vom Abzugsverbot der Repräsentationsaufwendungen für den Fall eines damit verbundenen Werbezweckes nach § 20 Abs 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988 erfasst nur Bewirtungsspesen und nicht auch andere Repräsentationsaufwendungen. VwGH 24.11.1999, 96/13/0115. (Bescheid aufgehoben)