( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Auch wenn ein Schauspieler die Darstellung seiner Rollen teilweise im häuslichen Arbeitszimmer einstudiert, dies sehr viel Zeit in Anspruch nimmt und aufgrund des Lärmpegels im Theater eine konzentrierte Vorbereitung dort nicht möglich ist, stellt das Einstudieren der Rollen im Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Schauspieltätigkeit, sondern nur eine vorübergehende Tätigkeit dar. Die das Berufsbild eines Schauspielers prägenden Tätigkeitskomponenten sind die Proben und vor allem die Aufführungen im Theater (vgl. Erlass des BMF 16. 8. 1999, 06 1001/1-IV/6/99, ARD 5054/17/99). Somit fallen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF StruktAnpG 1996. FLD f. Oberösterreich 11.11.1999,.. RV520/1-6/1999.